Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 572/12Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer RückkehrzusageZitiert von 22
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 688/12Zitiert von 8
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 564/12Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage - Bindung an ParteiantragZitiert von 8
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 399/13Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer RückkehrzusageZitiert von 1
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 2/13Zitiert von 3
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 53/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.07.2024 – L 4 KR 128/21Zitiert von 4
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 474/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 39
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 598/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 35
45 Entscheidungen zu § 147 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch.